Betriebshaftpflicht
Schäden, die nicht aus der Behandlung entstehen: die Patientin, die im Wartezimmer stürzt, der Wasserschaden in der Praxis darunter. Häufig mit der Berufshaftpflicht kombiniert; dann auf Lücken zwischen beiden achten.
Die meisten Praxen haben Versicherungen. Die entscheidende Frage ist, ob sie im Ernstfall die Zahlen decken: die Haftung, die laufenden Kosten, wenn Sie ausfallen, und den Schaden, wenn Patientendaten betroffen sind. Diese Seite zeigt, was zu prüfen ist, und in welcher Reihenfolge.
Stand: September 2026 · ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO
Ärztinnen und Ärzte sind berufsrechtlich verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit zu versichern (§ 21 der Musterberufsordnung, umgesetzt in den Berufsordnungen der Landesärztekammern).
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte schreibt § 95e SGB V zusätzlich Mindestversicherungssummen vor. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung und muss gegenüber dem Zulassungsausschuss erbracht werden.
Die Werte sind gesetzliche Mindestsummen. Ob sie für Ihr Fachgebiet ausreichen, ist eine eigene Frage — operative und geburtshilfliche Fächer haben ein anderes Risiko als konservative.
Neben der ärztlichen Tätigkeit haftet die Praxis auch als Betrieb, und ihre Einrichtung ist oft mehr wert, als in der Police steht.
Schäden, die nicht aus der Behandlung entstehen: die Patientin, die im Wartezimmer stürzt, der Wasserschaden in der Praxis darunter. Häufig mit der Berufshaftpflicht kombiniert; dann auf Lücken zwischen beiden achten.
Einrichtung, Vorräte und Unterlagen gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch und je nach Vertrag Elementarschäden. Die Versicherungssumme sollte den heutigen Wiederbeschaffungswert abbilden, nicht den von vor zehn Jahren.
Medizintechnik und IT sind teuer und anfällig für Bedienfehler, Überspannung oder Flüssigkeitsschäden, die eine Inhaltsversicherung oft nicht abdeckt. Bei geleasten Geräten auf die Vorgaben des Leasinggebers achten.
Fallen Sie wegen Krankheit oder Unfall aus, laufen Gehälter, Miete, Leasing und Tilgung weiter. Die Praxisausfallversicherung ersetzt in diesem Fall die fortlaufenden Betriebskosten.
Diese vier Punkte entscheiden, ob sie trägt:
Davon zu trennen ist die Betriebsunterbrechung durch einen Sachschaden, etwa nach einem Brand, und Ihr privates Einkommen, das über ein Krankentagegeld abgesichert wird. Alle drei sollten aufeinander abgestimmt sein.
Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Kategorien personenbezogener Daten. Ein Angriff auf die Praxis-IT ist deshalb nicht nur ein technisches Problem.
Nach Art. 33 DSGVO muss eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in der Regel innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Dazu kommen Wiederherstellung der Systeme, Betriebsunterbrechung und mögliche Ansprüche Dritter.
Eine Cyberversicherung kann Kosten für IT-Forensik, Wiederherstellung, Krisenkommunikation, Betriebsunterbrechung und Haftpflichtansprüche übernehmen. Viele Tarife setzen Mindeststandards voraus, etwa regelmäßige Datensicherungen und aktuelle Updates. Werden sie nicht eingehalten, kann die Leistung gekürzt werden.
Etwa bei Streit mit Mitarbeitenden, Vermietern oder Dienstleistern. Welche Bereiche versichert sind, unterscheidet sich stark zwischen Tarifen; berufsrechtliche Verfahren sind nicht in jedem Vertrag enthalten.
Die Praxis hängt an Ihnen. Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Infektionsklausel, Krankentagegeld und Absicherung für den Todesfall schützen Ihr Einkommen, Ihre Familie und die Darlehen der Praxis.
Arbeitskraft absichernBerufshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme für Ihr Fachgebiet und alle Tätigkeiten, die Sie tatsächlich ausüben.
Praxisausfall, Arbeitskraft und Absicherung der Darlehen. Was die Praxis bedroht, wenn es fehlt, kommt vor allem anderen.
Inhalt, Elektronik und Cyber, mit Summen, die zum heutigen Stand der Praxis passen.
Neue Geräte, mehr Personal, eine angestellte Ärztin: Mit der Praxis verändern sich Risiko und notwendige Summen.
Wir nennen hier keine „beste“ Versicherung, weil es sie nicht gibt. Als ungebundener Makler vergleichen wir mehrere Anbieter nach Kriterien, die Sie nachvollziehen können:
Bestehende Verträge ersetzen wir nicht, nur weil ein neuer Abschluss möglich wäre. Was passt, bleibt.
Berufsrechtlich vorgeschrieben ist die Berufshaftpflichtversicherung. Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte legt § 95e SGB V Mindestversicherungssummen fest. Alles Weitere ist nicht vorgeschrieben, aber je nach Praxis existenziell wichtig, etwa die Absicherung gegen Praxisausfall.
Sie erfüllt die Zulassungsvoraussetzung. Ob sie für Ihr Risiko genügt, hängt vom Fachgebiet und den Tätigkeiten ab, die Sie ausüben. Operative Fächer und die Geburtshilfe tragen andere Risiken als konservative Fächer. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Die Praxisausfallversicherung leistet, wenn Sie als Person ausfallen, etwa durch Krankheit oder Unfall. Die Betriebsunterbrechungsversicherung leistet, wenn die Praxis wegen eines Sachschadens nicht arbeiten kann, etwa nach einem Brand. Beide ersetzen fortlaufende Kosten, aber aus unterschiedlichen Gründen.
Auch kleine Praxen verarbeiten besonders geschützte Gesundheitsdaten und sind auf funktionierende IT angewiesen. Ob sich eine Cyberversicherung lohnt, hängt davon ab, wie gut Ihre IT bereits abgesichert ist und was ein Ausfall kosten würde. Das lässt sich im Gespräch einschätzen.
Das hängt vom Vertrag ab. Beschäftigen Sie angestellte Ärztinnen oder Ärzte, gelten nach § 95e SGB V höhere Mindestsummen, und die Tätigkeit der Angestellten muss vom Versicherungsschutz umfasst sein. Das sollte bei jeder Neueinstellung geprüft werden.
Mindestens jährlich und immer dann, wenn sich etwas ändert: neue Geräte, mehr Personal, neue Leistungen, ein Umzug oder eine angestellte Ärztin. Viele Verträge sind einmal richtig abgeschlossen worden und passen Jahre später nicht mehr.
Der Praxis-Check dauert rund 90 Sekunden. Danach melden wir uns mit einer ersten Einschätzung, ohne Verkaufsgespräch.
Inhaltlich verantwortlich: Benedict Hintz, Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO) · Letzte inhaltliche Änderung: