Finanzsprechstunde · Beratung verstehen

Wie unterscheidet sich ein Versicherungsmakler von einem Honorarberater?

Beide sind an keinen Anbieter gebunden, werden aber unterschiedlich bezahlt: über die Courtage im Beitrag oder über ein Honorar. Was das kostet, mit Beispielrechnung.

Die kurze Antwort

Beide beraten ohne Bindung an einen einzelnen Anbieter, werden aber unterschiedlich bezahlt. Ein Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) erhält in der Regel eine Vergütung vom Versicherer, die im Beitrag enthalten ist.

Ein Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) oder Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) wird ausschließlich von Ihnen bezahlt und darf keine Vergütung von Anbietern annehmen. Finanz-Medizin arbeitet als Makler.

Für wen diese Antwort gilt

Gilt für

  • Alle, die Versicherungen oder Geldanlagen abschließen und wissen wollen, wie ihre Beratung bezahlt wird

Gilt nicht für

  • Gebundene Vertreter (Ausschließlichkeitsvertreter): Sie handeln im Auftrag eines oder weniger Versicherer.
Beispielrechnung

Die Rechnung mit allen Annahmen

Derselbe Vorsorgevertrag, einmal als Bruttotarif über einen Makler, einmal als Nettotarif mit Honorar. Alle Werte sind Annahmen. Die tatsächlichen Effektivkosten stehen im Produktinformationsblatt des Angebots.

Annahmen

  • Beitrag: 500 € im Monat über 25 Jahre (150.000 € eingezahlt)
  • Wertentwicklung vor Kosten: 5 % im Jahr, gleichmäßig
  • Effektivkosten Bruttotarif: 1,4 Prozentpunkte im Jahr
  • Effektivkosten Nettotarif: 0,9 Prozentpunkte im Jahr
  • Honorar für Beratung und Vermittlung: 1.500 €, einmalig
  • Keine vorzeitige Kündigung

Rechnung

PostenBetragGrundlage
Endwert Bruttotarif (3,6 % netto im Jahr)rund 241.400 €Rechnung
Endwert Nettotarif (4,1 % netto im Jahr)rund 258.900 €Rechnung
Unterschiedrund 17.400 €zugunsten des Nettotarifs
− Honorar− 1.500 €Annahme
Vorteil Honorarweg in diesem Beispielrund 15.900 €Rechnung

Ergebnis: Unter diesen Annahmen ist der Honorarweg günstiger. Das Ergebnis dreht sich, wenn der Kostenunterschied kleiner, das Honorar höher oder die Laufzeit kürzer ist. Deshalb zählen die Effektivkosten der konkreten Angebote, nicht das Vergütungsmodell an sich.

Beispielrechnung, gerundet. Ob und in welcher Höhe sie für Sie zutrifft, hängt immer von Ihrer individuellen Situation ab.

Primärquellen

Worauf sich diese Antwort stützt

  1. Gewerbeordnung, § 34d Abs. 1 (Versicherungsvermittler, Makler) und Abs. 2 (Versicherungsberater). gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html (abgerufen am 27.09.2026)
  2. Gewerbeordnung, § 34h (Honorar-Finanzanlagenberater) und § 34f (Finanzanlagenvermittler). gesetze-im-internet.de/gewo/__34h.html (abgerufen am 27.09.2026)
  3. Versicherungsaufsichtsgesetz, § 48c (Durchleitungsgebot bei Versicherungsberatern). gesetze-im-internet.de/vag_2016/__48c.html (abgerufen am 27.09.2026)
  4. VVG-Informationspflichtenverordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 9 (Ausweis der Effektivkosten). gesetze-im-internet.de/vvg-infov/__2.html (abgerufen am 27.09.2026)
Die andere Seite

Risiken und Gegenargumente

  • Beim Makler ist die Vergütung im Beitrag enthalten und dadurch weniger sichtbar. Fragen Sie danach; wir legen sie auf Wunsch vor Ihrer Entscheidung offen.
  • Beim Honorar zahlen Sie auch, wenn am Ende nichts abgeschlossen wird.
  • Nettotarife gibt es nicht für jede Versicherungsart und nicht bei jedem Anbieter.
  • Wird ein Vertrag früh gekündigt, wirken Abschlusskosten im Bruttotarif besonders stark.
  • Gegenargument zu uns selbst: Als Makler verdienen wir nur, wenn etwas umgesetzt wird. Deshalb sagen wir es Ihnen, wenn nichts zu tun ist.
Zuständigkeit

Was Finanz-Medizin leisten darf, und was andere prüfen müssen

Das übernehmen wir

  • Als ungebundener Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO) beraten und vermitteln
  • Unsere Vergütung je Vertrag auf Wunsch vor der Unterschrift offenlegen

Das prüfen Steuerberatung, Rechtsanwalt oder andere

  • Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater: Beratung gegen Honorar
  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt: Rechtsfragen zu bestehenden Verträgen

Finanz-Medizin ist Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO). Wir leisten keine Steuer- oder Rechtsberatung und vermitteln keine Darlehen oder Immobilien (keine Erlaubnis nach § 34c oder § 34i GewO). Einzelheiten im Impressum.

Benedict Hintz
Autor

Benedict Hintz

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO, zwei IHK-Qualifikationen, Registernummern D-5V3H-7KX3I-54 und D-F-107-RV51-31. Mehr als fünf Jahre Erfahrung in der Versicherungs- und Finanzberatung.

Veröffentlicht
Aktualisiert
Fachliche Prüfung
ausstehend

Korrekturen und Änderungen

  • : Erstveröffentlichung.

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