Finanzsprechstunde · Altersvorsorge

Reicht das ärztliche Versorgungswerk für die Altersvorsorge?

Das Versorgungswerk sichert eine lebenslange Grundversorgung. Ob sie reicht, zeigt erst der Vergleich Ihrer Renteninformation mit Ihrem Bedarf nach Steuern und Krankenversicherung. So rechnen Sie das nach.

Die kurze Antwort

Für die meisten Ärztinnen und Ärzte nicht allein. Das Versorgungswerk zahlt eine lebenslange Rente im Alter, bei Berufsunfähigkeit und an Hinterbliebene. Wie hoch sie ausfällt, steht in Ihrer jährlichen Renteninformation.

Ob eine Lücke bleibt, zeigt erst der Vergleich dieser Zahl mit dem, was Sie im Ruhestand brauchen, und zwar nach Steuern und nach Kranken- und Pflegeversicherung. Genau diese beiden Abzüge werden am häufigsten vergessen.

Für wen diese Antwort gilt

Gilt für

  • Pflichtmitglieder eines ärztlichen Versorgungswerks, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
  • Angestellte und niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gleichermaßen

Gilt nicht für

  • Ärztinnen und Ärzte, die (noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, etwa ohne Befreiung
  • Die Leistungen bei Berufsunfähigkeit: Dafür gibt es eine eigene Antwort.
Beispielrechnung

Die Rechnung mit allen Annahmen

Die Rechnung zeigt den Weg, nicht Ihr Ergebnis. Alle Werte sind frei gewählte Annahmen zur Veranschaulichung, keine Durchschnittswerte. Setzen Sie Ihre eigenen Zahlen ein.

Annahmen

  • Heutiges Nettoeinkommen: 5.500 € im Monat
  • Zielgröße im Ruhestand: 80 % des heutigen Nettos, in heutiger Kaufkraft
  • Versorgungswerk-Rente laut Renteninformation, in heutige Kaufkraft umgerechnet: 3.800 € brutto im Monat
  • Private Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand: 750 € im Monat
  • Durchschnittlicher Steuersatz auf die Rente: 18 %
  • Rentenbezug: 25 Jahre; ohne Zins und ohne Inflation gerechnet

Rechnung

PostenBetragGrundlage
Zielgröße (80 % von 5.500 €)4.400 €Annahme
Versorgungswerk-Rente brutto3.800 €Renteninformation (Annahme)
− Steuern (18 %)− 684 €Besteuerung nach § 22 EStG
− Kranken- und Pflegeversicherung− 750 €Annahme
= Rente netto2.366 €Rechnung
Monatliche Lücke2.034 €4.400 € − 2.366 €
Lücke über 25 Jahre610.200 €ohne Zins, ohne Inflation

Ergebnis: In diesem Beispiel deckt das Versorgungswerk gut die Hälfte des Ziels. Die Lücke von rund 2.000 € im Monat muss aus anderen Bausteinen kommen: Basisrente, Depot, Immobilie oder Praxiswert.

Beispielrechnung, gerundet. Ob und in welcher Höhe sie für Sie zutrifft, hängt immer von Ihrer individuellen Situation ab.

Wichtig: Die Angaben zu Steuern sind allgemeine Informationen und keine Empfehlung. Sie ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und wie sie für Sie gelten, klärt Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

Primärquellen

Worauf sich diese Antwort stützt

  1. Sozialgesetzbuch VI, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Befreiung von der Versicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen). gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html (abgerufen am 27.09.2026)
  2. Einkommensteuergesetz, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa (Besteuerung von Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen). gesetze-im-internet.de/estg/__22.html (abgerufen am 27.09.2026)
  3. Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Übersicht der Versorgungswerke und ihrer Leistungen. abv.de (abgerufen am 27.09.2026)
  4. Berliner Ärzteversorgung: Leistungen und Satzung (Beispiel eines ärztlichen Versorgungswerks; maßgeblich ist die Satzung Ihres Versorgungswerks). vw-baev.de (abgerufen am 27.09.2026)
Die andere Seite

Risiken und Gegenargumente

  • Das Versorgungswerk hat echte Stärken: lebenslange Zahlung, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsschutz in einem, keine Abschlusskosten. Zusätzliche Vorsorge ersetzt das nicht, sie ergänzt es.
  • Die Renteninformation ist eine Hochrechnung. Leistungen und Dynamisierungen beschließt die Vertreterversammlung; sie können höher oder niedriger ausfallen.
  • Wer eine Praxis übernimmt, hat im Praxiswert einen weiteren Baustein. Ob er sich beim Verkauf realisieren lässt, ist allerdings offen.
  • Zusätzliche Vorsorge bindet Liquidität, die vor einer Niederlassung als Eigenkapital fehlen kann.
Zuständigkeit

Was Finanz-Medizin leisten darf, und was andere prüfen müssen

Das übernehmen wir

  • Ihre Renteninformation lesen und die Lücke nach Steuern und Krankenversicherung berechnen
  • Bausteine zur Schließung der Lücke vergleichen und vermitteln (Versicherungen nach § 34d GewO, offene Investmentvermögen nach § 34f GewO)

Das prüfen Steuerberatung, Rechtsanwalt oder andere

  • Steuerberatung: Ihr persönlicher Steuersatz im Ruhestand
  • Rechtsberatung: Streitfragen zur Satzung oder zur Befreiung

Finanz-Medizin ist Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO). Wir leisten keine Steuer- oder Rechtsberatung und vermitteln keine Darlehen oder Immobilien (keine Erlaubnis nach § 34c oder § 34i GewO). Einzelheiten im Impressum.

Benedict Hintz
Autor

Benedict Hintz

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO, zwei IHK-Qualifikationen, Registernummern D-5V3H-7KX3I-54 und D-F-107-RV51-31. Mehr als fünf Jahre Erfahrung in der Versicherungs- und Finanzberatung.

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Korrekturen und Änderungen

  • : Erstveröffentlichung.

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