Eine, die auf Ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf abstellt, auf die abstrakte Verweisung verzichtet und eine Infektionsklausel enthält.
Der Grund: Ärztliche Versorgungswerke zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente in der Regel erst, wenn Sie jede ärztliche Tätigkeit einstellen. Wer nicht mehr operieren, aber noch ärztlich arbeiten kann, bekommt dort meist nichts. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung schließt diese Lücke, wenn die Bedingungen passen.
Für wen diese Antwort gilt
Gilt für
- Chirurginnen und Chirurgen, Anästhesie, Gynäkologie, Orthopädie, interventionelle Fächer und Zahnmedizin
- Alle, deren Einkommen an einer bestimmten manuellen Tätigkeit hängt
Gilt nicht für
- Beamtete Ärztinnen und Ärzte: Für sie gelten eigene Regeln zur Dienstunfähigkeit.
Die Rechnung mit allen Annahmen
Zwei Fälle derselben Ärztin. Alle Beträge sind Annahmen zur Veranschaulichung; Beiträge nennen wir nicht, weil sie von Alter, Gesundheit und Tarif abhängen.
Annahmen
- Chirurgin, 38 Jahre, Nettoeinkommen 5.200 € im Monat
- Zielgröße bei Berufsunfähigkeit: 75 % des Nettos, also 3.900 € im Monat
- Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks bei Aufgabe jeder ärztlichen Tätigkeit laut Renteninformation: 2.600 € im Monat
- Private BU-Rente: 3.900 € im Monat
Rechnung
| Posten | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Fall A: kann nicht mehr operieren, aber beraten und begutachten | ||
| Versorgungswerk | 0 € | ärztliche Tätigkeit noch möglich |
| Private BU (konkreter Beruf: Chirurgin) | 3.900 € | Leistung, wenn die Bedingungen auf den ausgeübten Beruf abstellen |
| Fall B: kann gar nicht mehr ärztlich arbeiten | ||
| Versorgungswerk | 2.600 € | Annahme laut Renteninformation |
| Private BU | 3.900 € | wie oben |
| Zusammen | 6.500 € | mehr als das bisherige Netto |
Ergebnis: Fall A ist der typische Fall für operativ Tätige und genau die Lücke des Versorgungswerks. Fall B zeigt, warum Versicherer die Leistung des Versorgungswerks bei der Höhe der versicherbaren Rente berücksichtigen.
Beispielrechnung, gerundet. Ob und in welcher Höhe sie für Sie zutrifft, hängt immer von Ihrer individuellen Situation ab.
Worauf sich diese Antwort stützt
- Versicherungsvertragsgesetz, § 172 (Begriff der Berufsunfähigkeit, Leistung des Versicherers). gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__172.html (abgerufen am 27.09.2026)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 19 (Anzeigepflicht bei Vertragsschluss). gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__19.html (abgerufen am 27.09.2026)
- Infektionsschutzgesetz, § 31 (berufliches Tätigkeitsverbot). gesetze-im-internet.de/ifsg/__31.html (abgerufen am 27.09.2026)
- Berliner Ärzteversorgung: Merkblatt zur Berufsunfähigkeitsrente (Voraussetzung: Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit; Beispiel eines Versorgungswerks, maßgeblich ist Ihre Satzung). vw-baev.de (abgerufen am 27.09.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, und Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 55 (Ertragsanteil bei privat finanzierten Renten). gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__55.html (abgerufen am 27.09.2026)
Risiken und Gegenargumente
- Der Beitrag ist für operative Fächer hoch, und er steigt mit Alter und Vorerkrankungen. Wer früh und gesund abschließt, zahlt weniger.
- Falsche oder unvollständige Gesundheitsangaben können den Schutz kosten (§ 19 VVG). Im Zweifel vorher anonym anfragen.
- Infektionsklauseln unterscheiden sich stark, etwa bei der Mindestdauer eines Tätigkeitsverbots. Der Wortlaut entscheidet, nicht die Überschrift.
- Die versicherbare Rente ist im Verhältnis zum Einkommen begrenzt. Wer später mehr verdient, braucht eine Nachversicherungsgarantie.
- Gegenargument: Ein hohes Vermögen kann eine BU teilweise ersetzen. Das ist in den ersten Berufsjahren selten der Fall.
Was Finanz-Medizin leisten darf, und was andere prüfen müssen
Das übernehmen wir
- Bedarf aus Einkommen und Versorgungswerk-Leistung berechnen
- Bedingungen am Markt vergleichen, insbesondere Infektionsklausel, Verzicht auf abstrakte Verweisung und Nachversicherung
- Anonyme Risikovoranfragen und Antrag begleiten
Das prüfen Steuerberatung, Rechtsanwalt oder andere
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt: Streit mit Versicherer oder Versorgungswerk über eine Leistung
- Steuerberatung: Besteuerung der Rente im Leistungsfall
Finanz-Medizin ist Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO). Wir leisten keine Steuer- oder Rechtsberatung und vermitteln keine Darlehen oder Immobilien (keine Erlaubnis nach § 34c oder § 34i GewO). Einzelheiten im Impressum.
Benedict Hintz
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO, zwei IHK-Qualifikationen, Registernummern D-5V3H-7KX3I-54 und D-F-107-RV51-31. Mehr als fünf Jahre Erfahrung in der Versicherungs- und Finanzberatung.
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