Finanzsprechstunde · Praxis absichern

Was kostet der Ausfall eines Praxisinhabers?

Fällt die Inhaberin oder der Inhaber aus, laufen Gehälter, Miete, Leasing und Tilgung weiter. Wie Sie den Betrag aus Ihren Zahlen berechnen und was Karenzzeit und Vertretung ändern.

Die kurze Antwort

Mindestens die laufenden Fixkosten der Praxis, solange sie ohne Umsatz weiterläuft: Personal, Miete, Leasing, Zins und Tilgung, Versicherungen und Beiträge. Dazu kommt Ihr privater Bedarf.

Eine Praxisausfallversicherung ersetzt die fortlaufenden Betriebskosten, ein Krankentagegeld Ihr privates Einkommen. Beide zahlen erst nach einer Karenzzeit. Die konkrete Zahl ergibt sich aus Ihrer betriebswirtschaftlichen Auswertung, nicht aus Durchschnittswerten.

Für wen diese Antwort gilt

Gilt für

  • Inhaberinnen und Inhaber von Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften
  • Ärztinnen und Ärzte kurz vor einer Übernahme oder Gründung

Gilt nicht für

  • Angestellte Ärztinnen und Ärzte: Für sie gelten Entgeltfortzahlung und Krankentagegeld, nicht die Praxisausfallversicherung.
Beispielrechnung

Die Rechnung mit allen Annahmen

Ausfall über drei Monate ohne Vertretung. Alle Beträge sind frei gewählte Annahmen, keine Durchschnittswerte. Ersetzen Sie sie durch die Werte aus Ihrer BWA.

Annahmen

  • Personalkosten einschließlich Arbeitgeberanteilen: 22.000 € im Monat
  • Miete und Nebenkosten: 4.500 €, Leasing: 2.000 €, Zins und Tilgung: 3.500 €
  • Sonstige Fixkosten (IT, Versicherungen, Beiträge): 2.500 €
  • Ausfall: 90 Tage, keine Vertretung, kein Umsatz
  • Karenzzeit der Praxisausfallversicherung: 21 Tage; versicherte Summe deckt die Fixkosten vollständig
  • Privater Bedarf: 6.000 € im Monat

Rechnung

PostenBetragGrundlage
Fixkosten der Praxis je Monat34.500 €Summe der Annahmen
Fixkosten je Tag1.150 €34.500 € ÷ 30
Fixkosten über 90 Tage103.500 €1.150 € × 90
davon in der Karenzzeit (21 Tage)24.150 €tragen Sie selbst
davon versichert (69 Tage)79.350 €Praxisausfallversicherung
Privater Bedarf über 3 Monate18.000 €gesondert über Krankentagegeld

Ergebnis: Ohne Absicherung fehlen in diesem Beispiel rund 121.500 € in drei Monaten. Mit passender Absicherung bleibt die Karenzzeit von rund 24.000 €, die als Liquiditätsreserve bereitliegen sollte.

Beispielrechnung, gerundet. Ob und in welcher Höhe sie für Sie zutrifft, hängt immer von Ihrer individuellen Situation ab.

Primärquellen

Worauf sich diese Antwort stützt

  1. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), § 32 Abs. 1 (Vertretung bei Krankheit bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten). gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/__32.html (abgerufen am 27.09.2026)
  2. Versicherungsvertragsgesetz, § 192 Abs. 5 (Krankentagegeldversicherung). gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__192.html (abgerufen am 27.09.2026)
  3. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxisführung und Vertretung. kbv.de (abgerufen am 27.09.2026)
Die andere Seite

Risiken und Gegenargumente

  • Eine Vertretung hält den Umsatz teilweise aufrecht, kostet aber Honorar. Die Rechnung wird dadurch kleiner, nicht null.
  • Viele Verträge versichern nur bestimmte Ursachen. Ob Quarantäne oder ein behördliches Tätigkeitsverbot eingeschlossen sind, hängt vom Vertrag ab.
  • Eine zu niedrige Versicherungssumme wird oft erst im Schadenfall bemerkt. Personalkosten steigen, die Police wird selten angepasst.
  • Gegenargument: Eine hohe Liquiditätsreserve kann einen kurzen Ausfall selbst tragen. Bei längeren Ausfällen reicht sie selten.
Zuständigkeit

Was Finanz-Medizin leisten darf, und was andere prüfen müssen

Das übernehmen wir

  • Fixkosten aus Ihrer BWA ableiten und Versicherungssummen daran ausrichten
  • Praxisausfall, Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit aufeinander abstimmen
  • Bestehende Verträge prüfen und am Markt vergleichen

Das prüfen Steuerberatung, Rechtsanwalt oder andere

  • Steuerberatung: steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
  • Rechtsberatung und Kassenärztliche Vereinigung: Vertretungsregeln im Einzelfall

Finanz-Medizin ist Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO). Wir leisten keine Steuer- oder Rechtsberatung und vermitteln keine Darlehen oder Immobilien (keine Erlaubnis nach § 34c oder § 34i GewO). Einzelheiten im Impressum.

Benedict Hintz
Autor

Benedict Hintz

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO, zwei IHK-Qualifikationen, Registernummern D-5V3H-7KX3I-54 und D-F-107-RV51-31. Mehr als fünf Jahre Erfahrung in der Versicherungs- und Finanzberatung.

Veröffentlicht
Aktualisiert
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ausstehend

Korrekturen und Änderungen

  • : Erstveröffentlichung.

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