Die meisten Studierenden zahlen keine Steuern — und verschenken genau deshalb Geld, das sie im ersten Job zurückbekommen könnten.
Erststudium: Die Kosten sind Sonderausgaben bis 6.000 € im Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Sie senken die Steuer nur im selben Jahr und nur, wenn du dann eigenes Einkommen hast. Ein Vortrag in spätere Jahre ist nicht möglich.
Studium nach abgeschlossener Ausbildung: Hast du vorher eine geordnete Ausbildung von mindestens zwölf Monaten abgeschlossen — etwa als MFA, Pflegefachkraft, Notfallsanitäter oder PTA —, gilt das Studium steuerlich als Zweitausbildung (§ 9 Abs. 6 EStG). Dann sind Fachbücher, Laptop, Fahrten, Umzug oder Kosten von Famulatur und PJ Werbungskosten. Verluste stellt das Finanzamt fest und trägt sie in die Jahre mit Gehalt vor (§ 10d EStG). Das lohnt sich oft deutlich; welche Jahre sich noch nachholen lassen, prüft ein Steuerberater.
In der Ausbildung: Wer Lohnsteuer zahlt, bekommt mit einer Steuererklärung häufig etwas zurück — etwa für Fahrten, Fachbücher oder Kurse. Und Eltern erhalten für Kinder in Erstausbildung bis zum 25. Geburtstag in der Regel weiter Kindergeld.